AGB der BUTTING Gruppe

Allgemeine Geschäfts-bedingungen

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die rechtlichen Rahmenbedingungen für Geschäftsbeziehungen zwischen der BUTTING Gruppe und unseren Kunden.

BUTTING Gruppe

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Präambel

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Abnehmers werden nicht anerkannt. Diese gelten nur, wenn sie für den jeweiligen Vertragsabschluss ausdrücklich durch uns schriftlich anerkannt werden. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Abnehmers die Lieferung an den Abnehmer vorbehaltlos ausführen. Etwaige irrtumsbedingte Fehler in unseren Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen dürfen von uns berichtigt werden, ohne dass wir für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden dürfen. Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 I BGB. Diese Bedingungen ersetzen alle anderen Vereinbarungen, die die Vertragsparteien vorher 
schriftlich oder mündlich getroffen haben und die mit Unterzeichnung dieser Bedingungen unwirksam werden. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Abnehmer. 

I. Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Änderungen bleiben vorbehalten, soweit diese für den Abnehmer zumutbar sind. Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
  2. An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Alleineigentums- und Urheberrecht vor. Sie sind nur für den Abnehmer bestimmt.

II . Vertraulichkeit

  1. Jede Vertragspartei wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die sie aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
  2. Diese Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten ohne Bruch einer Verpflichtung zur Geheimhaltung übermittelt werden, oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.

III. Preise

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind die Preise auf Basis EXW (INCOTERMS 2000) zuzüglich der gültigen Mehrwertsteuer berechnet. Soweit wir im Einzelfall bereit sind, die Ware an einen anderen Ort zu transportieren, hat der Abnehmer soweit nicht anders vereinbart, die Kosten für Transport, Verpackung, Versicherung, Zoll sowie der erforderlichen Import- und Exportdokumente zu tragen.
  2. Auftragsänderungskosten trägt der Abnehmer.
  3. Aufträge, für die nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen gegebenenfalls zuzüglich der Legierungszuschläge berechnet. Ändern sich bis zum Liefertag maßgebliche Preisfaktoren (z. B. Lohn-, Material-, Energiekosten, gesetzliche Bestimmungen), sind wir berechtigt, den Preis  entsprechend anzupassen.
  4. Bei Lohnbearbeitungsaufträgen ist der Wert des Schrottes, der Späne und sonstiger auftragsbezogener Abfälle im Lohnpreis enthalten.
  5. Vereinbarte Preise sind für Nachbestellungen nicht verbindlich.

     

IV. Zahlungen

  1. Zahlungen sind sofort fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Aufrechnungsrechte stehen dem Abnehmer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Abnehmer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem selben Vertragsverhältnis beruht.
  2. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber ohne Gewähr für Protest und nur 
    nach Vereinbarung unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen, 
    sofern der Abnehmer sämtliche Aufwendungen hierfür sofort in bar ausgleicht.  
    Gutschriften hierüber erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich aller Aufwendungen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert vorbehaltlos verfügen können.
  3. Es kann zwischen den Vertragsparteien vereinbart sein, dass der Abnehmer über 
    seine Bank ein unwiderrufliches Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. In diesem 
    Einzelfall ist festgelegt, dass die Akkreditiveröffnung in Übereinstimmung mit den 
    allgemeinen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive, Revision 2007, ICC Publikation Nr. 600 vorgenommen wird.
  4. Bei Verzug des Abnehmers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite, mindestens jedoch in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, zu berechnen.
  5. Unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern. Wir sind in diesem Fall berechtigt, ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Wenn die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb von zwei 
    Wochen geleistet wird, sind wir berechtigt, ohne erneute Fristsetzung, Schadenersatz 
    wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von den Verträgen zurück zu treten.
  6. Der Abnehmer erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten uns gegenüber einverstanden. Sind Forderungen oder Verbindlichkeiten verschieden fällig, wird mit Wertstellung abgerechnet.

V. Lieferzeiten

  1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor 
    Klarstellung aller Auftragseinzelheiten, insbesondere nicht vor Erbringung erforderlicher Mitwirkungshandlungen des Abnehmers. Sie sind eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware unser Werk verlassen hat oder von uns versandbereit gemeldet worden ist. Sie verlängert sich angemessen, unter Berücksichtigung unserer Gesamtplanung, wenn der Abnehmer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht 
    nachkommt oder Auftragsänderungen vornimmt.
  2. Auch wenn eine kalendermäßig bestimmte Lieferzeit vereinbart ist, liegt noch kein 
    Fixhandelsgeschäft im Sinne von § 376 Abs. 1 HGB vor. Hierfür bedarf es der zusätzlichen Einigung der Vertragsparteien, dass bei Nichteinhaltung der Lieferfrist der Vertrag ohne Weiteres durch Rücktritt beendet und, sofern uns an der Nichteinhaltung der Lieferfrist ein Verschulden trifft, Schadenersatz verlangt werden kann.
  3. Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt unserer richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckung sgeschäftes mit unseren Zulieferern. Der Abnehmer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich, i. d. R. binnen einer Woche, informiert.
  4. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige 
    unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragsparteien für die Störung im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Das gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der 
    betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren einander unverzüglich, i. d. R. innerhalb einer Woche, 
    die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten 
    Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Dauert die Behinderung länger als 
    3 Monate, kann jeder Vertragspartner hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom 
    Vertrag zurücktreten.
  5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn sie dem Abnehmer zumutbar sind.

     

VI. Güten

  1. Werkstoffzusammensetzung, Güte und Maße bestimmen sich nach den entsprechenden EN- und DIN-Normen bzw. Werkstoffdatenblättern, soweit ausländische Normen nicht schriftlich vereinbart sind.
  2. Alle Angaben zu unseren Produkten sind annähernd und lediglich Durchschnittswerte. Sie sind keine Beschaffenheitsgarantie. Die Eignung der Werkstoffe und deren 
    Eigenschaften für einen uns bekannt gegebenen Verwendungszweck ist von uns 
    nicht zu prüfen.

     

VII. Mengen

  1. Branchenübliche Abweichungen bei Maßen und Mengen sind zulässig. Gewichtsbezogene Abrechnungen dürfen nach theoretischem Gewicht, anerkannter Normen und Tabellen vorgenommen werden.
  2. Mehr- oder Mindermengen sind zulässig, bei Sonderanfertigungen jeden Halbzeuges 
    +/− 10 %, bei Rohren mindestens eine Herstellungslänge. Es ist vereinbart, dass die 
    derartig gelieferte Warenmenge als vertragsgemäß betrachtet wird und der Verkaufspreis daher nicht angepasst werden muss.

     

VII. Versand

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung EXW 
    (INCOTERMS 2000) H. Butting GmbH & Co. KG, D-29379 Wittingen-Knesebeck 
    vereinbart.
  2. Mangelhafte Waren sind vom Abnehmer unbeschadet seiner Rechte entgegenzunehmen.
  3. Die Rücknahme von Verpackungen erfolgt in Übereinstimmung mit der jeweils gültigen Verpackungsverordnung. Verpackungen, die verschmutzt und nicht nach Material sortiert sind, werden nur gegen Kostenerstattung zurückgenommen.

     

IX. Gefahrübergang

  1. Soweit die Ware auf unserem Betriebsgelände ausgeliefert wird, geht das Risiko der 
    Beschädigung oder des Verlustes der Ware (Gefahrübergang) im Zeitpunkt der Übergabe oder, wenn der Abnehmer sich im Annahmeverzug befindet, in dem Zeitpunkt, in dem wir den Abnehmer darüber informieren, dass die Ware zur Abholung bereitsteht, auf den Abnehmer über.
     
  2. Soweit die Ware nicht auf unserem Betriebsgelände ausgeliefert wird, geht das Risiko 
    der Beschädigung oder des Verlustes der Ware im Zeitpunkt der Übergabe oder, 
    wenn der Abnehmer sich im Annahmeverzug befindet, in dem Zeitpunkt, in dem wir 
    dem Abnehmer die Übergabe anbieten, auf den Abnehmer über. Allgemeine Verkaufsbedingungen

X. Eigentumsvorbehalt und seine Sonderformen

  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der 
    Geschäftsbeziehu ng unser Eigentum (Vorbehaltsware). Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung.
    Bei vertragswidrigem Verhalten des Abnehmers, insbesondere bei Zahlungsverzug, 
    sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch 
    uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Nach der Rücknahme der Waren sind wir zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten abzüglich 
    angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
  2. Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne 
    von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. 
    Bei Verbindung und Vermischung von Vorbehaltswaren mit anderen Waren steht uns Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, überträgt uns der Abnehmer bereits jetzt die dem Abnehmer zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Abnehmer verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
  3. Der Abnehmer ist verpflichtet, die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware auf 
    eigene Kosten mit Sorgfalt für uns zu verwahren und auf eigene Kosten insbesondere 
    gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Abnehmer darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter Einhaltung unserer Zahlungsbedingungen veräußern. Diese Forderungen werden bereits jetzt in dem uns zustehenden Umfang an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung in Höhe der Miteigentumsanteile.
  4. Bei jeder Weiterveräußerung hat sich der Abnehmer gegenüber seinem Kunden das 
    Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter 
    denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware an den Abnehmer vorbehalten. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen, damit Klage gem. § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Abnehmer dieser Verpflichtung nicht entspricht, haftet er für den uns hieraus entstehenden Schaden. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Abnehmers, soweit sie von dem Dritten nicht eingezogen werden können und die Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist.
  5. Der Abnehmer ist bis zum Widerruf durch uns zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Abnehmer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Abnehmers erheblich mindern. Auf unser Verlangen ist der Abnehmer verpflichtet, seine Kunden sofort von der Abtretung zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
  6. Jegliches Entgelt im Sinne des Abschnitts X Unterpunkt 5 einschließlich etwaiger Versicherungszahlungen muss der Abnehmer für uns halten und die Gelder getrennt von seinem Vermögen und demjenigen Dritter halten.
  7. Übersteigt der Nennwert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Abnehmers insoweit zur 
    Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten 
    wird von uns getroffen.
  8. Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang von Vorbehaltsware 
    oder aus anderen Gründen dem Abnehmer Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen, werden diese in dem uns zustehenden Umfang ebenfalls bereits 
    jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an.

     

XI. Mängelrüge und Gewährleistung

  1. Mängelansprüche des Abnehmers setzen voraus, dass dieser die gelieferten Waren, 
    auch wenn zuvor Muster oder Proben übersandt worden waren, unverzüglich nach 
    Eintreffen am Bestimmungsort auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sowie 
    gegebenenfalls auf Probe- bzw. Mustergemäßheit untersucht. Die Waren gelten als 
    genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht innerhalb von sieben Tagen nach Empfang 
    oder wenn der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar war, innerhalb sieben Tagen nach seiner Entdeckung uns gegenüber schriftlich erfolgt ist.
  2. Ein Mangel liegt in keinem Fall vor bei branchenüblichen Abweichungen der gelieferten Ware von der Auftragsbestätigung.
  3. Der Abnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich Gelegenheit zu geben, uns von dem 
    Mangel zu überzeugen, insbesondere auf unser Verlangen hin, uns die beanstandete 
    Ware oder Proben davon unverzüglich zur Prüfung zu übersenden oder sonst zur Verfügung zu stellen. Zu dieser Prüfung und gegebenenfalls Erfüllung der Gewährleistungspflicht hat uns der Abnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
  4. Bei berechtigter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch 
    Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle der Mängelbeseitigung 
    tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises und soweit sich diese 
    nicht dadurch erhöhen, dass die Waren nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht werden. Kommen wir unserer Nacherfüllungsverpflichtung nicht nach, 
    kann der Abnehmer hinsichtlich des mangelhaften Teils Herabsetzung des Preises 
    oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Der Abnehmer muss uns zuvor 
    eine angemessene Nachfrist von mindestens sechs Wochen setzen, in der die Folgen 
    anzudrohen sind, es sei denn, diese ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Falle der Rückgängigmachung des Vertrages haftet der Abnehmer für 
    Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die eigen 
    übliche Sorgfalt, sondern für jedes Vertreten müssen.
  5. Für alle sonstigen dem Abnehmer wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der 
    gelieferten Ware zustehenden Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche, gleich  aus welchem Rechtsgrunde, haften wir nur nach Maßgabe der Bestimmungen unter 
    Abschnitt XII. Gewährleistungsansprüche gegen uns verjähren spätestens ein Jahr 
    nach Übergabe der Ware an den Abnehmer oder Anlieferung an den von ihm benannten Lieferort.
  6. Diese Gewährleistung erfasst keine Produktfehler, die aufgrund fehlerhafter Installation bzw. Inbetriebnahme oder ungeeigneter oder unsachgemäßer Nutzung durch den  Abnehmer oder Dritte sowie durch übliche Abnutzung oder unangemessene Behandlung durch den Abnehmer oder Dritte entstehen. Ebenfalls erfasst diese Gewährleistung nicht die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Abnehmers oder Dritter. Gleiches gilt für Sachmängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
  7. Unsere Verantwortung erstreckt sich nicht auf Teile, Material oder sonstige Ausrüstungsgegenstände, die vom Abnehmer oder in dessen Auftrag beigestellt wurden. Für Defekte der Ware, die auf eine Warenbeschreibung oder Spezifikation des Abnehmers zurückgehen, übernehmen wir keine Verantwortung.
  8. Gewährleistungsansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder 
    ausdrücklicher Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie richten sich ausschließlich 
    nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  9. Handelt es sich bei dem Endabnehmer der Ware um einen Verbraucher, so ist der Abnehmer unter den Voraussetzungen des § 377 HGB zum Rückgriff nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB berechtigt, jedoch stehen ihm Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche nur nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer XII zu.

XII. Ausschluss und Begrenzung der Haftung auf Schaden- und Aufwendungsersatz

  1. Für Ansprüche auf Schaden- und Aufwendungsersatz für schuldhafte Handlungen, 
    gleich aus welchem Rechtsgrunde, u. a. Pflichtverletzung, unerlaubte Handlung, 
    Produzentenhaftung, ausgenommen eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, haften wir im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten und nur für den typischen 
    vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit 
    ausgeschlossen. Im Falle der Haftung wegen grob fahrlässigen Verschuldens haften 
    wir nur für den typischen vorhersehbaren Schaden. Ausgeschlossen ist ferner eine verschuldensunabhängige Haftung sowie die Haftung für Folgeschäden, insbesondere Produktionsausfallschäden oder den Verlust von Gewinn.
  2. Der Haftungsausschluss und die Haftungsbegrenzung des Absatzes 1 und 4 gelten 
    nicht, wenn eine Haftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit 
    oder wesentlicher Vertragspflichten vorliegt sowie bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
  3. Sämtliche Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, verjähren ein Jahr nach Gefahrübergang, im Fall der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den im Anspruch begründeten Umständen oder der Person des Ersatzpflichtigen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, den in Absatz 2 genannten Fällen und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Ist der Endabnehmer ein Verbraucher, gelten für die Verjährung die gesetzlichen Vorschriften.
  4. Kommen wir in Lieferverzug, dann ist die Schadenersatzhaftung für Verzögerungsschäden im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 5 % des Wertes unserer Vertragsleistung begrenzt. Eine verschuldensunabhängige erweiterte Haftung für Zufallsschäden wird generell ausgeschlossen. Weitere Ansprüche des Abnehmers bleiben unberührt.
  5. Die Regelungen dieses Abschnittes gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Angestellten, Arbeitnehmer, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

     

XIII. Fertigung nach Vorgabe des Kunden

  1. Bei Fertigung nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Anweisungen des Abnehmers übernehmen wir für die Funktionstauglichkeit des Produktes und für sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf den Anweisungen des Abnehmers beruhen, keine  Gewähr und Haftung. Der Abnehmer stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter, auch aus Produkthaftung, gegen uns wegen der durch die Ware verursachten Schäden frei, es sei denn, dass wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
  2. Der Abnehmer sichert zu und übernimmt die Gewähr dafür, dass durch die Anfertigung und den Verkauf dieser Ware Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Abnehmer hat uns von allen Schäden freizustellen, die diesbezüglich durch die Geltendmachung der Verletzung fremder Schutzrechte entstehen.

     

XIV. Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Wittingen / Knesebeck. Gerichtsstand, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse ist nach unserer 
Wahl entweder unser Sitz oder der Sitz des Abnehmers oder an jedem anderen Gericht, 
dass nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.

XV. Anzuwendendes Recht

Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen uns und dem Abnehmer sowie Dritten, die für die Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers haften, gilt das Recht der Bundesrepublik  Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CiSG) ist ausgeschlossen.

 

XVI. Teilunwirksamkeit

Für den Fall, dass infolge gesetzlicher Vorschriften Teile dieser Bedingungen unwirksam sind, wird vereinbart, dass insoweit betroffene unwirksame Bedingungsteile durch die zulässige gesetzliche Regelung ersetzt werden.